Ankündigungszeit des Planungsplans für Energiespeicherkraftwerke
Im Bereich der erneuerbaren Energien sind wir stolz darauf, innovative und skalierbare Lösungen für die Energiespeicherung in Haushalten und Unternehmen anzubieten. Unsere flexiblen Mikronetze bieten nicht nur eine zuverlässige Energiequelle, sondern auch die Möglichkeit, die Energieversorgung unabhängig vom zentralen Netz zu gestalten.
Ob für ländliche Gebiete, abgelegene Standorte oder urbane Umgebungen – mit unseren Lösungen sind Sie für die Zukunft der Energieversorgung bestens gerüstet. Unsere Produkte zeichnen sich durch ihre Effizienz, Langlebigkeit und die einfache Integration in bestehende Systeme aus.
Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Ansatz für die Energiespeicherung forderte das Parlament die Kommission auf, eine umfassende Strategie
Welches Interesse hat der Rat bei der Planung erneuerbarer Energien?
Der Rat ist übereingekommen, dass bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen wird.
Wie lange ist die Energieverordnung gültig?
Die Verordnung wird 18 Monate lang gültig sein. Anschließend wird die Kommission prüfen, ob eine Verlängerung angebracht ist. Auf der nächsten außerordentlichen Tagung des Rates „Energie“ soll die Verordnung förmlich angenommen und eine Einigung über den Vorschlag für einen Marktkorrekturmechanismus erzielt werden.
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien?
Darüber hinaus soll für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien künftig die Vermutung gelten, dass sie von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass das Genehmigungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern soll.
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren für Solarenergieprojekte?
Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass das Genehmigungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern soll. Unter bestimmten Umständen werden Solarenergieprojekte auf bestehenden künstlichen Strukturen von der Pflicht zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen.